Finazielle Hilfen
Haushaltshilfe
Wenn Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe
in der Zeit der Klinikaufenhaltes der Mutter, maxmal jedoch nur für 4 Wochen.
Von Krankenkassse zu Krankenkasse verschieden ist wiederum, ob auch dann noch eine Haushaltshilfe
gestellt wird, wenn die Mutter zwar wieder zu Hause, das Frühchen aber noch in der Klinik ist.
Die Krankenkasse sind auf solche Dinge nur selten vorbereitet. Es kann also durchaus sein,
dass der Sachbearbeiter Möglichkeiten nicht kennt oder die Vorschriften enger auslegt, als nötig wäre.
Zum Glück sind Frühgeburten nicht so häufig, dass ein Sachbearbeiter Toutine in der Bearbeitung solcher Fälle haben kann.
Deshalb lohnt es auf jeden Fall, sich selbst zu informieren, um bei einer unbefriedigen Entscheidung nachzuhaken
und mit dem Vorgesetzten oder dem Leider der Leistungsabteilung direkt zu sprechen.
Als Haushaltshilfen anerkannt werden nur Personen, mit denen die Mutter weder ersten noch zweiten Grades verwandt ist.
Professionelle Haushaltshilfen stellen z.B. Sozialstationen.
Nimmt der Vater unbezahlten Urlaub, so erhält er in dieser Zeit eine Ausgleichszahlung von den Krankenkassen.
Ambulante Kinderkrankenpflege
Immer mehr häusliche Pflegedienste spezialisieren sich auf die ambulante Kinderkrankenpflege. Zur Zeit gibt es schätzungsweise 100 Einrichtungen dieser Art. Bei Frühchen z.B. ist es gut möglich, das auch Zuhause noch einiges an Behandlungspflege (sondieren, Versorgung bei parenterale Ernährung über Port etc.) nötig ist - dies kann die ambulante Pflege übernehmen! Auch im Rahmen der Verhinderungspflege kann man einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Ziel des Pflegedienstes ist es;
* Klinikaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen
* Ärztliche Therapie zu Hause sichern
* Selbstbestimmte Lebensführung für kranke Kinder und ihre Familien ermöglichen
* Wünsche und Bedürfnisse der Kinder und ihrer Familien berücksichtigen, auf die Individualität des Kindes eingehen
* Eltern in Bezug auf die Pflege des evtl. kranken/behinderten Kindes anzuleiten und zu stärken
* Krankheitsverständnis innerhalb der Familie zu verbessern
* Kontakte zu Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen oder speziellen Fördereinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens schaffen
* Im Rahmen einer Pflegeberatung durch die Pflegedienstleitung Hilfe und Unterstützung/Beratung bei der Wahl der Hilfsmittel
Die Empfehlung spricht die Kinderklink aus auch ggf. die Erstverordnung. Ansonsten muss der Kinderarzt verordnen.
Hebammenhilfe
Anspruch auf 10 Besuche einer Hebamme in der häuslichen Umgebung. Möglicherweise werden die Tage, die man in der Klinik auf der Wochenstation verbracht hat, abgezogen (weil dort eine Hebamme zur Stillberatung zur Verfügung stand).
Man sollte es sofort nach der Entlassung beantragen. Je nach Krankenkasse besteht der Anspruch nur direkt nach der Entlassung aus der Frauenklinik. Dann kann die Hebamme hinsichtlich der Wundheilung, Rückbildung und Brust- und Pumpproblemen beraten. Nach Klinikentlassung des Kindes besteht bei Trink.- Stillproblemen nochmals der Anspruch auf 8 Hausbesuche der Hebamme. Dies muss der Kinderarzt verordnen.


